Stand: 2024

1. Diese Geschäfts- Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lukas Posch (folgend LP) gelten für alle (Kauf-) Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte, welche LP mit einem Kunden abschließt. Sämtlichen Einkaufsbedingungen oder anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn LP beim Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für widerstreitende Regelungen, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten enthalten sind oder sich zulässigerweise aus dem Gesetz, Handelsbrauch oder Geschäftspraxis ergeben. Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der firmenmäßigen Zeichnung und Bestätigung von LP.

 

2. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. LP ist 20 Tage ab Ausstellungsdatum an Angebote gebunden. Angebote von LP sind unverbindlich.

 

3. Kostenvoranschläge von LP sind entgeltlich und ohne Gewähr. Sofern der Kunde ein Verbraucher iSd § 1 KSchGist, wird dieser vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

 

4. Wird ein Angebot rechtzeitig angenommen, erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung übermittelt. Die Bepreisung bestimmter Waren im Sortiment ist nach dem Tagespreis des Herstellers/Lieferanten abhängig. LP ist berechtigt, allfällige Preisänderungen, die zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung seitens des Herstellers/Lieferanten vorgenommen werden, an den Kunden im selben Ausmaß weiterzugeben. Der Endpreis dieser Waren wird auf der Rechnung ausgewiesen. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch LP an den Kunden zustande.

 

5. Für erbrachte Leistungen, die vom erteilten Auftrag nicht umfasst sind und deren Notwendigkeit im Zeitpunkt der Angebotslegung nicht vorhersehbar waren, sind gesondert auf Basis des dafür angemessenen Entgelts zu bezahlen, wobei die Festsetzung des angemessenen Entgelts – soweit möglich – auf der Grundlage der für den ursprünglichen Auftrag vereinbarten Preise unter Berücksichtigung allfälliger mittlerweile eingetretener Steigerungen der betreffenden Leistungen zu erfolgen hat.

 

6. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist LP berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen.

 

7.  Ein Drittel des vereinbarten Gesamtentgeltes (inkl. USt.) wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, ist LP berechtigt bei verschuldetem Zahlungsverzug Zinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen. Gegenüber Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 KSchG sind, gilt diese Berechtigung im Ausmaß von 4 % Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, bedingungslos vorbehalten, gegenüber Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 KSchG sind jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

 

8. Gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, die im Rahmen anderer mit LP bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug gelangen, ist dieser berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. LP ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Sofern der Kunde Verbraucher iSd § 1 KSchG ist, gilt dies nur, wenn eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und er unter Androhung dieser Folgeunter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.

 

9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden, sofern er Unternehmer iSd § 1 UGBist, nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von LP schriftlich anerkannt worden sind. Sofern der Kunde in Verzug gerät verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen iHv € 10,00 pro Mahnung, soweit dies in im angemessenen Verhältnis zur aushaftenden Forderung steht. Gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, bleibt die Regelung des§ 458 UGB von gegenständlichem Vertragspunkt unberührt. Widmungen des Kunden auf Zahlscheinen oder in Zahlungstexten sind im Fall von Teilzahlungen für LP unbeachtlich.

 

10. Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ist LP erst verpflichtet, sobald durch den Kunden alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lageverdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

11. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

 

12. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

 

13. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

 

14. Der Kunde hat LP für die Zeit der Leistungsausführung vor Ort kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

15. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von LP abzutreten.

 

16. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Arbeiten außerhalb des vereinbarten Vertragsinhalts, welche jedoch zur fachgerechten Vertragserfüllung durch LP unbedingt notwendig sind und erst während der Auftragserfüllung erkannt werden bzw. hervortreten, werden dem Kunden unverzüglich gemeldet und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zum Auftrag verrechnet werden.

 

17. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. LP ist lediglich dann zur Akzeptanz nachträglicher Änderungs- und Erweiterungswünsche durch den Kunden verpflichtet, wenn diese aus technischen Gründen zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.

 

18. In Fällen höherer Gewalt und bei von LP nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen verlängern sich die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine angemessen und jedenfalls um jenen Zeitraum, währenddessen die Lieferung bzw. Leistung aufgrund des Ereignisses nicht möglich ist.

 

19. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

 

20. Ist der Kunde Unternehmer iSd § 1 UGB, geht die Gefahr an den Teilen der Lieferung/des Gewerks mit Auslieferung ab Werk bzw. Übergabe an den Transporteur auf den auf den Kunden über. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die LP nicht zu vertreten hat, so werden die Teile der Lieferung/des Gewerks auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern dieser als Unternehmer iSd § 1 UGB tätig ist, gelagert. Diese so gelagerten Teile verpflichtet sich der Kunde entsprechend auf seine Kosten zu versichern und gegebenenfalls entstehende Mehrkosten LP zu ersetzen.

 

21. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder Verletzung der Mitwirkungspflichten etc.), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, ist LP bei aufrechtem Vertragberechtigt über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern er im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.

 

22. Bei Annahmeverzug des Kunden ist LP ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware selbst einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht. Davon unberührt bleibt das Recht von LP, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und mit Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist LP berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Schadenersatzes durch einen Kunden, welcher Unternehmer iSd § 1 UGB ist, ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 

23. Die von LP gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware, Anlagen, Anlagenteile oder Gerätschaften (Vorbehaltsgegenstand) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum. Der Kunde hat LP verpflichtend von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

 

24. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von LP beigestellt erstellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben in seinem ausschließlichen geistigem Eigentum.

 

25. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von LP beträgt gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, ein Jahr ab Übergabe. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung ist LP seitens des Kunden, welcher als Unternehmer iSd § 1 UGB tätig ist, zumindest zwei Versuche einzuräumen. Der Kunde, welcher als Unternehmer iSd § 1 UGB tätig ist, hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so zeigt LP dem Kunden nach Vollendungseiner Tätigkeiten die Fertigstellung des Werkauftrages an. Für den Fall, dass keine explizite Anzeige der Fertigstellung an den Kunden erfolgt, gilt auch die Rechnungslegung durch LP an den Kunden als Anzeige der Fertigstellung des Werkauftrages. Nach Anzeige bzw. Rechnungslegung hat eine Abnahmebesichtigung binnen 14 Tagen zu erfolgen. Auf eine solche Abnahmebesichtigung kann durch den Kunden verzichtet werden. Als Verzicht des Kunden auf eine Abnahmebesichtigung gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Anzeige bzw. Rechnungslegung eine solche Abnahmebesichtigung verlangt. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung des Werkes und das Ausmaß der erfolgten Arbeiten hat der Kunde gegenüber LP unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung).

 

26. Der Kunde hat Mängel der Leistung, welche er nach oder bei der Abnahmebesichtigung erkannt hat bzw. erkennen hätte müssen, unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 7 Tagen, schriftlich zu rügen. Erfolgt von einem solchen Kunden nach Abnahmebesichtigung keine Abnahmebestätigung an LP, so gilt die Leistung als vertragsgemäß übernommen, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige bzw. Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Erstattet der Kunde die Rüge nicht binnen genannter Frist, so treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.

 

27. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an LP trägt zur Gänze der Kunde, sofern er Unternehmer iSd § 1 UGB ist. LP haftet nicht für Schäden aus leichter und „schlicht grober“ Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden. Gegenüber Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind ist die Haftung zudem beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch LP abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, ansonsten mit dem Auftragswert.

 

28. Die Haftung von LP für Ansprüche nach dem PHG ist ausgeschlossen.

 

29. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber LP beträgt für Kunden, welche Unternehmer iSd § 1 UGB sind, 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und unterliegen solche Ansprüche einer absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

30. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht von der Gewährleistung durch LP umfasst. LP haftet nicht für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern er nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die LP haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von LP insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

31. Für Verträge mit Kunden, die Unternehmer iSd § 1 UGB sind, berührt die allfällige Unwirksamkeit einzelner Teile dieser AGB die übrigen Teile nicht. Auf alle Rechtsbeziehungen mit LP ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Normen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz von LP. Gemäß § 104 JN gilt vereinbart, dass ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen LP und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist – soweit dem nichtzwingende gesetzliche Vorschriften, wie insbesondere § 14 KSchG, entgegenstehen– das sachlich für Tillmitsch zuständige Gericht.  

Tillmitsch, 2024